Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Tonstudios
(Stand 9.5.2025)
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1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1
Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Tonaufnahmen (vorführfähige und fertiggestellte Masterkopie bzw. eine Teilleistung ohne vorführfähige und fertiggestellte Masterkopie; im Folgenden auch: Produkt) zum Inhalt haben oder damit zusammenhängen (z.B. Mischungen, Mastering), unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des Tonstudios Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind zwingender Bestandteil jedes Angebots des Tonstudios und damit jedes Vertrags, der mit dem Tonstudio abgeschlossen wird.
1.2
Angebote des Tonstudios sind freibleibend. Unterbreitet das Tonstudio ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem Tonstudio. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in ist ausgeschlossen.
1.3
Hat das Tonstudio ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist das Tonstudio erst dann gebunden, wenn das Tonstudio den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum Zugang dieser Bestätigung ist das Tonstudio nicht gebunden. Bestätigt das Tonstudio schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als Auftraggeber:in bezeichnet.
1.4
Entstehen dem Tonstudio vor Bestätigung des Produktionsvertrags für Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags Kosten bzw. Aufwendungen (z.B. wenn das Tonstudio auf ausdrücklichen Wunsch oder aufgrund des Termindrucks Tondaten importiert oder es aus anderen Gründen mit den Arbeiten an der Herstellung beginnen muss), dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand des Tonstudios, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.
2. ENTGELTE, KOSTEN
2.1
Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden: Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Material, das nicht Teil des Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der Herstellung des Produkts entsteht), schuldet das Tonstudio nicht, sofern das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern das Tonstudio und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum des Tonstudios. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem Tonstudio.
2.2
Sofern das Tonstudio und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, sind insbesondere folgende Kosten und/oder Entgelte nicht in den vereinbarten Produktionskosten enthalten:
• Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie Studiomiete, Komposition, Arrangement, Organisation, Mischungen, Mastering, Auswahl von Mitwirkenden wie Sprecher/n:innen, Interpret/en:innen, Komponist/en:innen, Musiker/n:innen, produzierenden Personen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen Mitwirkenden und beigezogenen Personen etc.. Sofern die Sonderleistungen nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet werden, stellt das Tonstudio Sonderleistungen im Einklang mit Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich in Rechnung.
• Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.10 und 4.6 dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle während der Herstellung (einschließlich bis zum Mastering) entstehen. Auch solche Mehrkosten sind von dem/der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom Tonstudio gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet.
• Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen) und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts (z.B. Lizenzgebühren für Dolby, Klärung von allfälligen Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich Bearbeitungen wie etwa Sampling und Synchronisation, von Persönlichkeitsrechten, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten, von Vergütungsansprüchen, etc.). Sofern dem Tonstudio Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen, so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim Tonstudio.
• Kosten für die Herstellung von Vervielfältigungsstücken des Produkts.
• Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die Auftraggeber:in vom Tonstudio den Abschluss mit einem bestimmten Dienstleister (z.B. einem Spediteur oder einer Versicherung), so ist dies dem Tonstudio schriftlich und im Voraus proaktiv ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen vom /von der Auftraggeber:in gewünschten Vertrags trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in, und zwar auch dann, wenn das Tonstudio in eigenem Namen zu diesem Zweck mit einer Versicherung die von dem/der Auftraggeber:in gewünschte Versicherungsdeckung vereinbart.
2.3
Das Tonstudio hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt 2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob das Tonstudio diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in fakturiert. Das Tonstudio ist berechtigt, diese Kosten und Entgelte nach eigener Wahl zu pauschalieren oder nach der jeweils aktuellen Preisliste des Tonstudios samt den dort genannten Preisen zu verrechnen, wobei es Zeitaufwand in Stundensätzen je angebrochener Stunde zuzüglich USt abzurechnen berechtigt ist.
2.4
Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und diesen AGB geschuldeten Zahlungen. Der/Die Auftraggeber:in hat diese Zahlungen auch dann zur Gänze zu leisten, wenn der/die Auftraggeber:in das Produkt nicht herstellen lässt oder der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurücktritt oder die Herstellung des Produkts nicht abgeschlossen wird oder scheitert.
2.5
Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts (z.B. Kosten der Beiziehung von rechtsfreundlicher Beratung, Kosten im Zusammenhang mit Rechteklärungen, der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Beratung, der Konfliktbeilegung und der Rechtsdurchsetzung).
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN
3.1
Das Tonstudio ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist das Tonstudio berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der Herstellung des Produkts zu beginnen.
3.2
Das Tonstudio ist berechtigt, den Beginn mit oder die Fortsetzung der Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem Tonstudio verletzt.
3.3
Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung.
3.4
Aufnahmetermine, die das Tonstudio mitteilt, sind für den/die Auftraggeber:in und gebuchte Sprecher:innen/Musiker:innen verbindlich und vollständig zu vergüten. Für die Absage von Terminen, deren Ausfall oder Verschiebung das Tonstudio nicht zu vertreten hat, übernimmt das Tonstudio keine Haftung. Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, auch die Kosten im Zusammenhang mit einem vereinbarten Termin, insbesondere einem Aufnahmetermin, zu tragen, wenn dessen Stornierung dem Tonstudio nicht spätestens 24 Stunden vor Beginn (Zugang beim Tonstudio) mitgeteilt worden ist.
3.5
Der/Die Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass das Tonstudio alle für die Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse (einschließlich aller gemäß Punkt 3.9 und 8.7 dieser AGB erforderlichen Befugnisse) übertragen erhält. Der/Die Auftraggeber:in hat dies im Voraus auf eigene Kosten nachweislich zu klären.
3.6
Das Tonstudio ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität entsprechendes Produkt herzustellen und leistet Gewähr, dass dieses den im Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie Tonqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung.
3.7
Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine dem Tonstudio. Der/Die Auftraggeber:in kann sich beim Tonstudio über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, die Herstellung des Produkts selbst und dessen Nachbearbeitung informieren und nach Rücksprache mit dem Tonstudio bei Durchführung der Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen der Herstellung des Produkts (z.B. Studiomusiker:innen, Arrangeur/e:innen, Mischung, Mastering, produzierende Personen, Sprecher/n:innen, Komponisten:innen) Mitspracherechte wünscht, so sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Die Letztentscheidung liegt aber dessen ungeachtet immer beim Tonstudio.
3.8
Auf Nachfrage informiert das Tonstudio den/die Auftraggeber:in über den voraussichtlichen Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit dem/der Auftraggeber:in einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.9
Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) oder der zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem Tonstudio umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.10
Eine Verpflichtung des Tonstudios, den Änderungswünschen gemäß Punkt 3.9 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der Beseitigung von Mängeln, die das Tonstudio schriftlich anerkannt hat, dienen.
3.11
Erklärt sich das Tonstudio bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in alle mit den Änderungen verbundenen Mehrkosten iSd Punktes 2.2 dieser AGB, wobei das Tonstudio dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf. Das Tonstudio wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu informieren.
3.12
Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung des Tonstudios nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4. ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG
4.1
Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt das Tonstudio dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/die Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem Tonstudio Zug um Zug schriftlich eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann.
4.2
Spätestens mit der Abnahme werden zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte, die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB an das Tonstudio und Dritte zu leisten hat, fällig.
4.3
Soweit nicht im Produktionsvertrag Lieferfristen und/oder Liefertermine ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart werden, sind diese für das Tonstudio unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den/die Auftraggeber:in nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der/die Auftraggeber:in. Das Tonstudio ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs angemessene Lagerkosten zu verrechnen.
4.4
Der/Die Auftraggeber:in hat das Originaltonmaterial des Produkts binnen 4 Wochen ab Abnahme vom Tonstudio abzuholen. Das Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Original- und Tonmaterial länger aufzubewahren.
4.5
Wenn der/die Auftraggeber:in das Originaltonmaterial des Produkts darüber hinaus im Tonstudio lagern möchte, sind die Kosten dafür vom/von der Auftraggeber:in und dem Tonstudio bei Abnahme gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, ist das Tonstudio nicht zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. Das Tonstudio ist ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem/der Auftraggeber:in berechtigt, das Originaltonmaterial auf Kosten des/der Auftraggeber/s:in zu entsorgen.
4.6
Wenn der/die Auftraggeber:in vom Tonstudio im Zusammenhang mit der gemäß Punkt 4.5 dieser AGB vereinbarten Lagerung den Abschluss einer bestimmten Versicherung wünscht, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem Tonstudio schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen. Der/Die Auftraggeber:in trägt hierfür sämtliche Kosten.
4.7
Mit der Abnahme des Produkts geht das Risiko der Beschädigung und/oder des Untergangs des Produkts sowie an sämtlichen Kopien des Produkts und von Teilen davon, die im Zuge der Herstellung des Produkts entstanden sind, auf den/die Auftraggeber:in über, auch wenn das Produkt vom Tonstudio oder bei einem vom Tonstudio auf Wunsch des/der Auftraggeber/s:in beauftragten Dritten gelagert und/oder gespeichert wird. Geht solches Material verloren oder wird es beschädigt, so haftet das Tonstudio nur in den ersten 4 Wochen ab Abnahme und nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist ansonsten nicht zum Ersatz verpflichtet.
5. AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG
5.1
Das Recht des/der Auftraggeber/s:in, den Produktionsvertrag wegen Irrtums anzufechten, ist ausgeschlossen.
5.2
Die Abnahme des Produkts begründet die Vermutung, dass die technische Qualität des Produkts einwandfrei ist. Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, gegenüber dem Tonstudio allfällige Mängel längstens binnen 10 Werktagen (Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen Beschreibung des Mangels zu rügen. Danach sind Mängelrügen verspätet. Der/die Auftraggeber:in hat mit der Mängelrüge dem Tonstudio gleichzeitig das beanstandete Produkt zur Verfügung zu stellen.
5.3
Das Tonstudio hat vom/von der Auftraggeber:in fristgerecht gerügte Mängel, die das Tonstudio anerkennt, zu beseitigen. Kann die Mängelbehebung nicht ohne Mitwirkung des/der Auftraggeber/s:in durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des Tonstudios als erfüllt, wenn der/die Auftraggeber:in die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom Tonstudio gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versendung der Aufforderung) vornimmt. Das Tonstudio ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel von der vorherigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen abhängig zu machen.
5.4
Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung verzögert, so haftet das Tonstudio dem/der Auftraggeber:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5
Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die Herstellungsverzögerung weder vom Tonstudio noch vom/von der Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Tonstudio berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten.
5.6
Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.5 dieser AGB trägt der/die Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2. dieser AGB. Der/die Auftraggeber:in muss mit dem Tonstudio allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Tonaufnahmen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung, Bearbeitung und Fertigstellung der bis dahin hergestellten Tonaufnahmen nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Tonaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
5.7
Eine Haftung des Tonstudios gegenüber dem/der Auftraggeber:in für Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
5.8
Eine Haftung des Tonstudios für Gegenstände und Materialien, insbesondere Computerdatenträger, die der/die Auftraggeber:in für die Herstellung des Produkts an das Tonstudio übergeben hat, ist ausgeschlossen.
5.9
Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden, die durch Requisiten und sonstige Gegenstände, die der/die Auftraggeber:in dem Tonstudio für die Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt, entstehen.
6. KOSTEN BEI RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN/DIE AUFTRAGGEBER:IN
6.1
Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.5 dieser AGB vom Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, dem Tonstudio Folgendes zu bezahlen:
• Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem vorgesehenen Aufnahmebeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Aufnahmebeginn vergleichbar ist, z.B. wenn das Tonstudio auf ausdrücklichen Wunsch oder aufgrund des Termindrucks Tondaten importiert oder aus anderen Gründen mit den Arbeiten an der Herstellung beginnen musste) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten (siehe Punkt 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
• Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem vorgesehenen Aufnahmebeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Aufnahmebeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten (siehe Punkt 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
• Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem vorgesehenen Aufnahmebeginn (oder einem Zeitpunkt, der mit dem Aufnahmebeginn vergleichbar ist) oder nach Aufnahmebeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt, die gesamten vereinbarten Produktionskosten (siehe Punkt 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
• Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).
6.2
Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in nur dann zur Nutzung der bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Tonaufnahmen befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit dem Tonstudio allfällige Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2.1 iVm 6.1 und 2.2 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Tonmaterials nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Tonaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1
Sofern das Tonstudio und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
• 50 % der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich USt bei Vertragsabschluss,
• 50 % der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich USt bei Abnahme des Produkts.
7.2
Alle Kosten und Entgelte, die das Tonstudio und beigezogene Dritte an den/die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
7.3
Im Falle des Zahlungsverzugs hat das Tonstudio Anspruch auf die dann geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.
7.4
Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/s:in mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des Tonstudios ist unzulässig.
8. RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE
8.1
In welchem Umfang das Tonstudio dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw. Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem schriftlichen Produktionsvertrag. Im Produktionsvertrag ist schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte/-bewilligungen das Tonstudio dem/der Auftraggeber:in am Produkt ab vollständiger Bezahlung einräumt und in welchem Umfang (ob exklusiv oder nicht, sachlich, räumlich, zeitlich, übertragbar, Bearbeitungsbefugnis, etc.) der/die Auftraggeber:in Nutzungsbefugnisse erhält.
8.2
Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit dem Tonstudio vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass erstens sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkten 2., 6. und 7.3 dieser AGB geschuldeten Zahlungen und zweitens auch sämtliche gegen den/die Auftraggeber:in (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen vollständig bezahlt sind. Bis zur vollständigen Bezahlung hat das Tonstudio zudem ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht.
8.3
Der/Die Auftraggeber:in hat im Übrigen sämtliche Kosten, die dem Tonstudio durch den Zahlungsverzug erwachsen (insbesondere Mahnkosten, Kosten der Aufbewahrung), zur Gänze zu ersetzen.
8.4
Der/Die Auftraggeber:in ist auf Aufforderung verpflichtet, bereits übergebene Werkteile und/oder Materialien und sonstige Kopien des Produkts, von Teilen davon und/oder digitalen Materialien, die damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich auf eigene Kosten an das Tonstudio herauszugeben, wenn der/die Auftraggeber:in den vereinbarten Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
8.5
Das Tonstudio ist zur Zurückbehaltung von Gegenständen, die der/die Auftraggeber:in diesem übergeben hat oder die beim Tonstudio lagern bzw. die für den/die Auftraggeber:in hergestellt wurden, so lange berechtigt, bis der/die Auftraggeber:in sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Tonstudio vollständig erfüllt hat.
8.6
Der/Die Auftraggeber:in ist aus Eigenem unverzüglich verpflichtet, das Tonstudio zu informieren, wenn das Produkt vereinbarungswidrig genutzt wird, und zwar insbesondere auf welche Weise, durch wen, wo, seit wann und in welchen Medien.
8.7
Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Produktionsvertrag und damit in Zusammenhang stehende, an das Tonstudio in Bezug auf Herstellung erteilte Aufträge für die vereinbarten Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, zu verfügen und dies im Voraus auf eigene Kosten geprüft und geklärt zu haben und entsprechend befugt zu sein. Der/Die Auftraggeber:in haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrags an das Tonstudio stellen und verpflichtet sich diesbezüglich, das Tonstudio schadlos zu halten.
8.8
Mit Abschluss des Produktionsvertrags bestätigt der/die Auftraggeber:in seine Zustimmung, dass das Tonstudio im Zusammenhang mit dem Produkt alle erforderlichen Meldungen an Verwertungsgesellschaften vornimmt.
9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1
Erteilen mehrere Auftraggeber:innen dem Tonstudio den Auftrag für die Herstellung des Produkts, so ist im Produktionsvertrag schriftlich zu vereinbaren, welche(r) der Auftraggeber:innen in Vollmacht der übrigen Auftraggeber:innen gegenüber dem Tonstudio verbindlich Erklärungen abzugeben und zur Entgegennahme von Erklärungen für alle übrigen Auftraggeber:innen befugt ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist das Tonstudio befugt, selbst nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegenüber welche/m/r der Auftraggeber:innen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die zur Abnahme des Produkts berechtigt ist. Mehrere Auftraggeber:innen haften dem Tonstudio solidarisch.
9.2
Sofern mehrere Co-Tonstudios Vertragspartner:innen des/der Auftraggeber/s:in sind, gilt Punkt 9.1 dieser AGB sinngemäß.
9.3
Erfüllungsort des Produktionsvertrags ist der Sitz des Tonstudios.
9.4
Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrags von diesen AGB abweichen, so geht diese Bestimmung des Produktionsvertrags in diesem Punkt vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt ansonsten unberührt.
9.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem Tonstudio getroffenen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.
9.6
Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz des Tonstudios für Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
