Allgemeine Herstellungs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

[1] Die Allgemeinen Herstellungs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen von Markus Kortschak Productions (nachstehend “Tonstudiobetrieb“) gelten für alle Rechtsgeschäfte (außer Mietgeschäfte). Sie gelten grundsätzlich für Geschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

[2] Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Haupt- stückes dieses Gesetzes widersprechen.

[3] Der Mieter muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftenberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes erforderlich.

[4] Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die Firmen mäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

II. Kosten

[1] Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preis- liste und den dort genannten Preisen (es sei denn, dass eine abweichende Ver- einbarung getroffen wird) zuzüglich österreichische MwSt. (20 %). in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird. Eine jeweils aktuelle Preisliste kann jederzeit angefordert werden, bzw. ist aufrufbar unter: http://www.mpkortschak.com/pdf/equipment-preisliste.pdf

[2] Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organis- ation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.

[3] Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

III. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

[1] Die Produktion beginnt nach einer schriftlichen oder mündlichen Auftrags- erteilung zum vereinbarten Zeitpunkt.

[2] Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. Telefonische Vereinbarungen sind verbindlich.

[3] Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegeben falls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

[4] Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftrag- geber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

[5] Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änder- ungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungs- vorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produk- tionsbeginn genehmigten führt.

[6] Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Liefer- fristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.

IV. Haftung

[1] Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

[2] Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertrags- mäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertig- stellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

[3] Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftrag- gebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von min- destens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist

berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeit- punkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

[4] Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern, wird kein Ersatz geleistet.

[5] Bei Datenverluste, Unfälle, Sachschäden, oder höhere Gewalt haftet der Tonstudiobetrieb nicht. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicher- ungen abzuschließen besteht nicht. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Tonstudiobetrieb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

[6] Ungeachtet vorstehender Regelungen ist die Haftung des Tonstudiobetriebes in jedem Falle auf den im Produktionsvertrag vereinbarten Nettobetrag beschränkt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Tonstudiobetriebes verursacht wurden.

V. Zahlungsbedingungen

[1] Sofern nichts anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei der Abnahme. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden pro Mahnung 5% Mahnspesen berechnet.

VI. Urheberrechte, Verwertungsrechte

[1] Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwer- tungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.

[2] Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.

[3] Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungs- gesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden, sofern er nicht selbst dafür Sorge trägt.

VII. Datenschutz

[1] Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automations- unterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsanschrift bekannt zu geben, so lange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

VIII. Sonstige Bestimmungen

[1] Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftrag- geber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudiobetrieb Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die namhaft Machung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.

[2] Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung eines anderen Vertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

[3] Der Auftraggeber erteilt dem Tonstudiobetrieb mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz zu verwenden, welche für interne Marketingzwecke verwendet wird.

[4] Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfü- gung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentum Vorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.

[5] Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegen- ständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

[1] Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

Fassung vom 12.08.2015